Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ist in der Fassung 2025/1 über die Internetseite des DIBt veröffentlicht worden !

Die am 20.05.2025 veröffentlichte Fassung der MVV TB 2025/1 kann von der Internetseite des DIBt und mit nachstehenden links heruntergeladen werden:

- link zur MVV  TB 2025/1 :  :

- link zur MVV  TB 2024/1 :  :

- link zur MVV  TB 2023/1 :  :

- link zur MVV  TB 2021/1 :  

- link zur MVV  TB 2020/2 :  

- link zur MVV  TB 2020/1 :  

- link zur MVV  TB 2019/1 :  

- link zur MVV  TB 2017/1 :  

 

Unter der laufenden Nr. C 3.30 werden die Abdichtungen für Fugen und Übergänge in bzw. auf wasserdichten Bauteilen u.a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich geregelt. Die Übergänge sind im Teil 1 der PG-FBB mit enthalten und die Abdichtungen für Bewegungsfugen werden über den Teil 2 der PG-FBB geregelt. Somit bilden allein die PG-FBB Teil 1 und Teil 2 in den nachstehenden Ausgaben die aktuelle bauaufsichtliche Grundlage für die Ausstellung der abP´s.

Auszug aus der "MVV-TB 2025/1" -Abschnitt C 3.30 (Teil 1 und Teil 2 der Prüfgrundsätze sind gegenüber der MVV-TB 2024/1 unverändert). Der Nachweis der Übereinstimmung erfolgt über eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP).

Unter der laufenden Nr. C 4.14 werden polymermodifizierte Bitumendickbeschichtungen (PMBC) als Abdichtung für Übergangsfugen auf wasserundurchlässige/wasserdichte Bauteile geregelt. Auch hier gibt es in Zusammenhang mit dem Prüfverfahren gegenüber der MVV-TB 2025/1 keine Veränderung). Die Prüfung der PMBC erfolgt wie für Produkte nach C 3.30 gemäß Teil 1 der PG-FBB (Mai 2020). Bei Einhaltung der Anforderungen wird die Verwendbarkeit über ein abP für die Bauart bestätigt.

Die Fassung 2025/1 der MVV-TB muss in den einzelnen Ländern eingeführt werden. Je nach eingeführter Regelung, können die abP´s erst von den Prüfstellen auf der Grundlage der Ausgabe 2025/1 erstellt werden, wenn die MVV TB im jeweiligen Bundesland eingeführt ist, in dem sich das Herstellwerk befindet oder bei ausländischen Antragstellern und für das Land Niedersachsen vom Ministerium vorgegeben, wenn es im Bundesland der anerkannten Prüfstelle eingeführt ist.
Einen Überblick über den Stand der Umsetzung in den Ländern erhalten Sie über eine vom DIBt geführte Liste:
- Umsetzung bzw. Einführung der MVV TB :